Fallstricke im Internet – Website rechtlich prüfen lassen
von Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld, Geschäftsführer der scope & focus Service-Gesellschaft Freie Berufe mbH
Für Steuerberater ist das Internet auch eine MarketingPlattform, um Mandanten zu binden und zu akquirieren. Dazu zählen etwa sogenannte ContentModule, um Inhalte auf einer Website zu veröffentlichen, zum Beispiel eine FristenErinnerungen für Mandanten oder ein Newsletter.
Neben dem Berufs und dem Wettbewerbsrecht muss der Steuerberater als Betreiber seiner KanzleiHomepage unbedingt auch auf datenschutzrechtliche Aspekte achten. Im Februar 2007 wurden das Teledienstgesetz (TDG) und das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) zum Telemediengesetz (TMG) zusammengefasst.
Impressumspflicht sorgte für Abmahnwelle
Während das TDDSG weitgehend unbeachtet blieb, erlangte das TDG durch seine Vorschriften zur Impressumspflicht und der daraus resultierenden Abmahnwelle große Bekanntheit. Neben der Zusammenfassung bestehender Regelungen wurden in das TMG auch neue Vorschriften zum Spamproblem aufgenommen. Steuerberater, die für berufliche Zwecke eine Website betreiben, sind Diensteanbieter im Sinne des TMG. Die Regelungen zu den ImpressumsPflichtangaben finden sich nun in § 5 TMG (vormals § 6 TDG). Folgende Angaben sind unbedingt aufzuführen:
- Name, Anschrift (kein Postfach), bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte
- Telefon, Fax, E-MailAdresse
- zuständige Aufsichtsbehörde, das heißt, die zuständige Steuerberaterkammer
- gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" sowie der Zusatz: "Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: XY) verliehen."
- Handelsregister, Partnerschaftsregister und Registernummer
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichmachung: Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
- Berufsordnung (BOStB)
- Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG, falls vorhanden.
Um den Anforderungen an die allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 TMG Genüge zu leisten, müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften auf ihrer Homepage die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG) und kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben (§ 16 Abs. 3 TMG). Neben den Pflichtangaben im Impressum muss auf den Websites einer Steuerberatungskanzlei eine Datenschutzerklärung vorhanden sein (bisher § 4 Abs. 1 TDDSG, jetzt § 13 Abs. 1 TMG). Diese Regelung ist zwar nicht neu, doch die überwiegende Zahl der Diensteanbieter hatte dies nicht beachtet.
Formulierungshilfen für Datenschutzerklärung
Allerdings ist die Erstellung einer Datenschutzerklärung nicht zu unterschätzen. Deswegen gibt es auch Formulierungshilfen wie etwa die des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen mit dem Titel "Datenschutzgerechtes Internetangebot". Die Formulierungsvorschläge müssen für den konkreten Anwendungsfall spezifisch zusammengestellt werden. Dazu zählt etwa der Informationsabruf, die Publikation oder die Individualkommunikation. Sollte eine Datenschutzerklärung nicht richtig oder unvollständig sein, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 dar.
Zur Kontaktaufnahme über die KanzleiWebsite werden in der Regel Formulare eingesetzt. Generell ist hier das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten (§ 3a BDSG). Nutzer sollen nur so viele personenbezogene Daten angeben, wie für eine Beantwortung der Anfrage erforderlich sind. Wird etwa ein NewsletterService angeboten, so ist die Angabe der E-Mail-Adresse ausreichend, weitergehende Angaben sind aber nicht notwendig. Auch dürfen die personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben worden sind, hier gilt also die sogenannte Zweckbindung.
Elektronische Einwilligungen muss der Nutzer bewusst und eindeutig erteilen. Gleichzeitig muss der Dienstanbieter den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufbar halten und den Nutzer darauf hinweisen, dass er ein Widerrufsrecht hat. Ebenso muss der Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufbar sein, die zu protokollieren ist.
Gleiches gilt für die Zugriffe auf die Website, die standardmäßig erfasst werden. Darunter findet sich die IPAdresse des Nutzers, aber auch die aufgerufenen Seiten. Während der Internet-Nutzung wird jedem Nutzer eine eindeutige IP-Nummer zugewiesen, über die er sich identifizieren lässt. Eine IP-Adresse wird datenschutzrechtlich als personenbeziehbares Datum qualifiziert.
Auswertung von WebStatistiken unerlässlich
Die Auswertung von Web-Statistiken ist für eine Erfolgsmessung und auch Optimierung eines Web-Auftritts einer Kanzlei unerlässlich. Da die vom Provider bereitgestellten Web-Tools in der Regel nur sehr begrenzte Auswertungsfunktionen besitzen, geht der Trend dahin, die Statistiken durch Dritte erstellen zu lassen.
Prominentestes Beispiel ist hier der kostenlose Service Google Analytics der gleichnamigen Internet-Suchmaschine. Bei diesem Service wird auf jede Seite des Kanzlei-Internet-Auftritts ein Code-Schnipsel von Google eingefügt, der das Surf-Verhalten des Nutzers analysiert, was aber problematisch ist.
Vorsicht ist bei einem Kanzlei-Newsletter geboten. Erfolgt die Bestellung über die Website, so empfiehlt sich, ein sogenanntes Double-OptInEintragungsverfahren anzuwenden. Dabei trägt sich der Nutzer in die Empfängerliste ein, erhält eine E-Mail, die er dann bestätigen muss. Erst im Anschluss wird er in den Empfängerkreis aufgenommen. Damit kann sichergestellt werden, dass nicht beliebige Dritte den Newsletter erhalten. Daneben muss ebenso gewährleistet sein, dass sich Nutzer jederzeit wieder aus der Liste austragen können.
Absender von Newslettern muss klar identifizierbar sein
Außerdem müssen Anbieter von Newslettern beachten, dass der Absender klar zu identifizieren ist und in der Betreffzeile der kommerzielle Charakter der E-Mail nicht verschleiert wird. Wer dies nicht beachtet, riskiert eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 1 TMG. Steuerberatungskanzleien mieten teilweise auch Fristen-Erinnerungs-Module als E-Mail-Service an. Allerdings sollten Betreiber der Website vorsichtig sein, denn es gilt hier unbedingt zu prüfen, ob die Module die gesetzlichen Standards erfüllen.
Sollte dies nicht der Fall sein, drohen den Betreibern des Internet-Auftritts hohe Strafen. Eine intensive Überprüfung der eigenen Kanzlei-Website im Hinblick auf ihre Rechtssicherheit kann somit eine lohnende Investition sein.
Diplom-Ökonom Stephan Rehfeld,
Geschäftsführer der scope & focus GmbH,
der IT-Tochter des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.,
externer Datenschutzbeauftragter, Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Veröffentlicht in: Steuer-Consultant 8/2008, Seite 60 f.

