Geheimniswahrung - Nichts verraten

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Steuerberater sind Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB, ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis. Die berufsständische Verschwiegenheitspflicht ist die unverzichtbare Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant.

Steuerberater, die ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften rechtlichen Folgen rechnen, ganz zu schweigen vom Einfluss auf den Ruf der Kanzlei.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs und während der Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist - jeder Anschein einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden. Ebenso darf der Steuerberater Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt verwerten. Auch muss er seine berufsmäßig tätigen Gehilfen über die Verschwiegenheit unterrichten und sie dazu verpflichten, sie einzuhalten. Selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verschwiegenheitspf licht fort. Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die berufsständische Verschwiegenheit und das Datengeheimnis, gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sind nicht deckungsgleich. So schützt das Datengeheimnis alle Betroffenen vor der Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, also etwa auch Arbeitnehmer und Kanzleizulieferer.

Berufsrecht steht über dem Datenschutzrecht

Grundsätzlich geht das Berufsrecht dem Datenschutzrecht vor. In den Bereichen, für die das Berufsrecht keine Regelung vorsieht, ist das Datenschutzrecht anzuwenden.

Das Datengeheimnis untersagt allen Personen in einer Kanzlei, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Die unerlaubte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung umfasst auch die unbefugte Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, die unberechtigte Anfertigung von Kopien von Datensätzen oder auch den unbefugten Abruf von personenbezogenen Daten. Um in einer Kanzlei Personen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten, müssen diese vorher über das Datengeheimnis entweder schriftlich oder durch eine Schulung unterrichtet werden. Steuerberater sollten dabei darauf achten, die Schulungsinhalte an den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes auszurichten.

Verpflichtung aus Beweisgründen schriftlich vornehmen

Aus Beweisgründen sollte die Verpflichtung schriftlich vorgenommen werden. In der Praxis hat es sich bewährt, die zu verpflichtende Person eine Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag unterschreiben zu lassen. Dadurch wird die Bedeutung und Tragweite der Bestimmung deutlich.

Sollte sich die zu verpflichtende Person weigern, eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu unterschreiben, wird sie nicht geeignet sein, an einem Arbeitsplatz, an dem personenbezogene Daten automatisiert oder manuell in Karteiform verarbeitet werden, eingesetzt zu werden. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort. Bei Verletzung des Datengeheimnisses sieht das BDSG Sanktionen vor. Ein Arbeitnehmer muss außerdem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen oder unter Umständen auch persönlich - im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung - haften.

Eine Besonderheit der Unterrichtung in Steuerberatungskanzleien ist es etwa, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht durch Ansprüche Dritter gem. §§ 33 ff BDSG durchbrochen wird, zum Beispiel durch Karteiauskünfte von Mitarbeitern des Mandanten.

Im Rahmen der Unterrichtung sind die Mitarbeiter auch über Sanktionen bei Verstößen gegen das Datengeheimnis aufzuklären. Nicht ausreichend ist hier nur das Vorlesen des § 5 BDSG. Der zu verpflichtende Personenkreis umfasst auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, Auszubildende oder auch das eigene Putzpersonal. Reinigungskräfte etwa müssen darüber informiert werden, dass auch eine nicht ordnungsgemäße Vernichtung von Ausdrucken eine Verletzung des Datengeheimnisses darstellen kann. Zur Beurteilung, ob eine Person auf das Datengeheimnis verpflichtet werden muss, muss geklärt werden, ob diese Person auf personenbezogene Daten zurückgreifen kann.

Diplom-Ökonom Stephan Rehfeld,
Geschäftsführer der scope & focus GmbH,
der IT-Tochter des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
und externer Datenschutzbeauftragter.

Veröffentlicht in: Steuer-Consultant 4/2008, Seite 50

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